Allgemeine Geschäftsbedingungen LüneRecycling GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der LüneRecycling GmbH & Co. KG (im Folgenden: LüneRecycling) erfolgen, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von LüneRecycling in schriftlicher Form oder in Textform bestätigt werden.
II. Liefer- und Leistungsumfang
1. Angebote der LüneRecycling sind, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere bezüglich den Preisangaben.
2. Ein für LüneRecycling verbindlicher Auftrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
3. Änderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich LüneRecycling ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
4. Der schriftlich vereinbarte Preis und der Liefer- bzw. Leistungsumfang sind verbindlich. Wenn sich die Leistungsbeschreibung oder der Lieferumfang nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweisen bzw. wenn beide nachträglich geändert oder ergänzt werden, werden die Vertragspartner den Vertrag bezüglich Kosten und Inhalt überarbeiten und eine Einigung über eine angepasste Leistungserfüllung anstreben. Sollte keine Einigung zustande kommen, können beide Parteien den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann LüneRecycling die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen.
5. Baustoffe werden „frei Baustelle“ oder „ab Lager“ geliefert. „Lieferung frei Baustelle“ bedeutet Anlieferung bis zum Zugang der Baustelle von einer öffentlichen, befestigten Straße aus. „Lieferung ab Lager“ bedeutet Bereitstellung der Ware am Ausgang des Lagers.
III. Lieferzeit, Verzug
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für Bereitstellung von Transportbehältnissen o. ä., Anlieferung oder Abholung von Waren oder Stoffen und sonstige Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn LüneRecycling diese schriftlich bestätigt hat. Generell ist LüneRecycling bemüht, Termine einzuhalten. Selbst bei schriftlich bestätigten Terminen sind Abweichungen von maximal 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt als unwesentlich an- zusehen und begründen somit keine Ansprüche gegen LüneRecycling.
2. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Ge- walt zu beseitigen. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, auf die LüneRecycling keinen Einfluss hat, insbesondere Störung von Lieferketten, Pandemien, Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerrufung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne eigenes Verschulden oder vergleichbare Ereignisse. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 1 Jahr verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
3. Gerät LüneRecycling mit ihren Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für Schadensersatz und Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten.
4. LüneRecycling haftet vollumfänglich im Falle von ihr zu vertretender Unmöglichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist die Unmöglichkeit lediglich durch fahrlässige oder leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden, so ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf unmittelbare Schäden begrenzt. Im Übrigen gilt III. 3. Satz 2 entsprechend.
5. Das Recht des Auftraggebers, sich im Falle des Verzugs oder der von LüneRecycling zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt
IV. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen von Waren oder Stoffen (Gegenstände) und sonstigen Leistungen (Arbeitsergebnisse) bleibt LüneRecycling Eigentümer an den gelieferten Gegenständen und anderen Arbeitsergebnissen. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser seinen Kaufpreisanspruch bereits jetzt gegen den Dritten in Höhe der offenen Forderung an LüneRecycling ab.
2. Im Falle der Be- und Verarbeitung der von LüneRecycling gelieferten Gegenstände über- trägt der Auftraggeber an dem von ihm so hergestellten neuen Gegenstand bis zur voll- ständigen Bezahlung das Miteigentum nach Bruchteilen, in dem Verhältnis des Wertes aller Leistungen von LüneRecycling aus diesem Vertrag zu dem Wert des neu erstellten Gegenstandes, und räumt LüneRecycling den Mitbesitz ein. Wird der Gegenstand, der so im Miteigentum von LüneRecycling steht, weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber seine Forderung aus dem Weiterverkauf in der Höhe an LüneRecycling ab, die dem Anteilswert von LüneRecycling am Volleigentum entspricht
V. Sachmangel und Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
2. Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass
– der Auftraggeber einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat oder
– der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
4.1. LüneRecycling kann nach freiem Ermessen Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Auftraggeber LüneRecycling die gezogenen Nutzungen zu erstatten. Für einen Nacherfüllungsanspruch hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch 2 Wochen. Die Nachbesserung gilt nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, soweit diese denselben Mangel betrifft. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung kann LüneRecycling durch Ersatzlieferung erfüllen.
4.2. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, soweit der Mangel erheblich ist. Im Übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder kennen musste.
VI. Übernahme von Abfällen
1. Beauftragt der Auftraggeber LüneRecycling mit der Entsorgung (Beseitigung und/oder Verwertung) von Abfällen, ist der Auftraggeber verpflichtet, LüneRecycling sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse vollständig mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen, deren Entsorgung sowie für die fachliche Beurteilung bedeutsam sind. Die Mitteilungspflicht ist in der Regel dann erfüllt, wenn die „Produkterklärung“ zutreffend und vollständig ausgefüllt übergeben wird. Bei Abbrucharbeiten hat der Auftraggeber darauf achten, ob sich Hinweise für eine schädliche Verunreinigung der Abbruchmaterialien ergeben. Entsprechende Verdachtsmomente hat der Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder in Textform LüneRecycling mitzuteilen.
2. Die Übernahme der Stoffe durch LüneRecycling erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen deklariert sind, die Deklarationsanalyse bzw. sonstige Stoffdaten vollständig und zutreffend sind und da- mit die vorgesehene Entsorgung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die Stoffe sind in einer dem vorgesehenen Transport und der Entsorgung entsprechenden Art, Beschaffenheit und Verpackung zur Abholung bereitzustellen. Die Stoffe müssen in Umgebungstemperatur übergeben werden. Gefahrgut ist entsprechend zu kennzeichnen und nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung zu handhaben.
3. Im Falle einer Rückweisung und/oder Sicherstellung, z. B. gemäß Ziff. 5.2.3.G der TA- Abfall bzw. Ziff.6.2.2. der TA-Siedlungsabfall, wird der Auftraggeber sowie ggf. die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde unverzüglich informiert. Für die Sicherstellung bzw. Verwahrung der übernommenen Stoffe steht LüneRecycling die übliche und angemessene Vergütung zu.
4. Soweit LüneRecycling wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder des Abfallerzeugers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch notwendigen Mehraufwendungen (Transporte, Wartezeiten, Vorbehandlungskosten, Umladungen, Entleerungen usw.) gesondert zu vergüten. Maßgeblich für die Höhe der Zusatzvergütung sind die angefallenen Kosten sowie ein Zuschlag von 15 % hierauf, ersatzweise die übliche Vergütung.
5. LüneRecycling ist berechtigt, eine andere als die im Vertrag vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, wenn die ursprünglich vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und die ersatzweise von LüneRecycling ausgewählte Entsorgung für den Auftraggeber zumutbar ist.
6. LüneRecycling hat die durchgeführte Entsorgung ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Dokumente entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat LüneRecycling die ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgung zu bestätigen.
VII. Haftung
1. Der Auftraggeber haftet LüneRecycling oder dem von ihr beauftragten Entsorger oder Transporteur für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass der übergebene Abfall nicht in den vom Auftraggeber im Rahmen seiner Verpflichtung nach Punkt VI. 1. oder 2. mitzuteilenden Angaben oder den Angaben im Entsorgungsnachweis entspricht. Der Auftraggeber haftet weiter für die Schäden, die dadurch entstehen, dass er seiner Informationspflicht nach Punkt VI. 1. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Ferner haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Verpflichtungen nach den Punkten IX. und X. entstehen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LüneRecycling von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache des Schadens im Herrschafts- und Organisationsbereich des Auftraggebers liegt.
3. Hat LüneRecycling sich verpflichtet, die Analyse der Abfälle bzw. Stoffe zur Feststellung ihrer Eigenschaften durch ein zu beauftragendes Labor zu verschaffen, so steht LüneRecycling ausschließlich dafür ein, dass das Labor mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt wurde und dass das Labor prinzipiell in der Lage ist, die Analysen fachgerecht vor- zunehmen. Hierzu reicht es aus, wenn es sich um ein akkreditiertes Labor handelt. LüneRecycling wird jedoch auf Verlangen einen etwaig bestehenden Gewährleistungs- und Haftungsanspruch gegen das Labor an den Auftraggeber abtreten.
4. LüneRecycling haftet dem Auftraggeber nicht für Schäden, die ihm oder den von ihm beauftragten Personen bzw. Unternehmen durch das Betreten der Entsorgungs- oder Ver- wertungsanlagen, Grundstücke oder Transportbehälter entstehen, es sei denn, LüneRecycling hätte diese Schäden schuldhaft verursacht.
5. Soweit LüneRecycling Beratungsleistungen erbringt, haftet LüneRecycling entsprechend den gesetzlichen Regeln nur dann, wenn ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von LüneRecycling, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LüneRecycling beruht. Außerdem haftet der Auftraggeber, wenn er Empfehlungen, Hinweise etc. von LüneRecycling nicht oder lediglich in Teilen realisiert, für alle sich aus der Unterlassung ergebenden Folgen selbst. In diesem Fall können auch gegen Mitarbeiter von LüneRecycling keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
VIII. Leistungsumfang beim Containerservice
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Leistung im Rahmen des Containerservices die Bereitstellung eines oder mehrerer zur Aufnahme der vom Auftraggeber genannten Abfallarten geeigneten/r Container/s am vereinbarten Standort, die Miete des/der Container/s für die vereinbarte Mietzeit sowie die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder von LüneRecycling bestimmten Ablade- bzw. Entsorgungsstelle. LüneRecycling ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Abfälle gehen erst mit Abfuhr des Containers in den Besitz von LüneRecycling über. Soll der Container besondere Qualifikationen aufweisen (z.B. kranbar, stapelbar, verschließbar), ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
2. Angaben von LüneRecycling über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
IX. Pflichten der Vertragspartner beim Containerservice
1. Der Auftraggeber hat kostenfrei einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit- zustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen und für die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen notwendige Absicherung des Containers (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und LüneRecycling von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass
a) die Container während der Standzeit nicht abhandenkommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden;
b) der Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen wird, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht, nur bis zur Höhe des Randes und gleichmäßig erfolgt;
c) bei Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind, die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsselnummern ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für LüneRecycling bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann;
d) die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch LüneRecycling sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind (zum Beispiel Schutz vor spielenden Kindern, unzulässiger Befüllung etc.).
3. Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder – auch nur für kurze Zeit – vom Standort zu entfernen.
4. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist LüneRecycling berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst gegen an- gemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Im Übrigen haftet der Auftraggeber LüneRecycling für alle Schäden, die ihr durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten entstehen.
5. Versäumt LüneRecycling die Abholung des gefüllten Containers zum vereinbarten Ter- min, so hat der Auftraggeber unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass der erste Abholungstermin versäumt worden ist, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Werktag LüneRecycling schriftlich einen Termin zur zweiten Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber von seinen Pflichten nach den Punkten IX. 2. c), d) und 4. entbunden. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung oder Abholung ist aus- geschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die LüneRecycling auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung oder Abholung ist die Haftung von LüneRecycling begrenzt auf die 2-fache vereinbarte Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist LüneRecycling berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers eine angemessene Vergütung zu verlangen.
X. Besondere Verpflichtungen und Regelungen beim Erwerb von MV-Schlacke
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die güteüberwachten MV-Schlacke nur in der vom Hersteller, insbesondere durch Merkblätter vorgegebenen Weise zu verwenden und sie nur dann mit anderen Stoffen zu vermischen oder in anderer Weise zu verändern, wenn dies mit LüneRecycling oder dem Hersteller abgestimmt worden ist. Der Nachweis einer diesen Vorgaben entsprechenden Behandlung und Verarbeitung obliegt dem Auftraggeber.
2. Zur Erstellung eines gesetzlich vorgeschriebenen Registers für Recyclingstoffe gibt der Auftraggeber auf der LüneRecycling zurückzugebenden Durchschrift des Lieferscheins Menge und Einbauart der MV-Schlacke, das Einbauunternehmen sowie die Art der vorgenommenen Abdeckung an.
XI. Preise bzw. Vergütung
1. Die Preise gelten ausschließlich sämtlicher mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbundenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern und Abgaben, ins- besondere auch ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
2. Beim Containerservice umfasst die vereinbarte Vergütung die Bereitstellung, die Miete für die vereinbarte Dauer, die Abholung und den Transport des Containers zum Bestimmungsort sowie die Entsorgung der eingefüllten Abfälle. Über die vereinbarte Leistung hinausgehende Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. zusätzliche Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann LüneRecycling nach drei Werktagen die Rückgabe des Containers verlangen. Wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die Dreitagefrist überschritten, so kann LüneRecycling für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
XII. Zahlung
1. Rechnungen, die LüneRecycling für bereits erbrachte Leistungen erstellt, sind sofort fällig und zu zahlen, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn LüneRecycling über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto von LüneRecycling. Im Falle von Schecks und Wechseln ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst werden.
2. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. LüneRecycling ist in diesem Fall berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchern: 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB zu verlangen.
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber Zahlungen ein- stellt, oder wenn der LüneRecycling andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist LüneRecycling berechtigt, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
4. Im Falle des Verzuges ist LüneRecycling darüber hinaus berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür einen Vorschuss oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, sobald die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist. In diesem Fall ist LüneRecycling berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
XIII. Rechtswahl, Schriftform, Gerichtsstand
1. Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
2. Ergänzungen und Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3. Für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen wird für beide Teile Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Sitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.